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FÖJ von A bis Z

FÖJ - Jetzt geht es los


Der Alltag im FÖJ


Und nach dem FÖJ?



    FÖJ – Jetzt geht es los!

      Arbeitgeber
      Auch wenn das FÖJ keine Arbeit ist, hast du doch einen Arbeitgeber. Dies ist im FÖJ deine FÖJ-Einsatzstelle. Sie schließt mit dir eine FÖJ-Vereinbarung, kümmert sich um die Auszahlung deines Taschengeldes und deine Anmeldung zur Sozialversicherung und vieles mehr. Bitte teile deiner Krankenkasse den Namen deiner Einsatzstelle mit, wenn sie wissen möchte, wer dein Arbeitgeber ist.

      Arbeitspapiere
      Zu Beginn des FÖJ musst du deiner Einsatzstelle folgende Papiere vorlegen:

      • Eine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (Familienversicherung oder private Krankenversicherung sind im Jugendfreiwilligendienst nicht möglich),
      • Bankverbindung (IBAN, BIC),
      • Deine Steueridentifikationsnummer (erhältst du beim Ordnungsamt oder der Gemeinde),
      • Sozialversicherungsausweis oder Sozialver­sicherungsnummer (wenn schon vorhanden, sonst wird deine Einsatzstelle sie für dich beantragen),
      • Und nur bei Minderjährigen: Bescheinigung über eine Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses erhältst du beim zuständigen Gesundheitsamt; es reicht aber auch eine Bescheinigung von deinem Hausarzt. Du kannst dir vorher den Berechtigungsschein für die kostenlose Untersuchung von der Gemeinde besorgen.

      Bescheinigungen über das FÖJ
      Für einige Zwecke (Kindergeld, Bewerbungen, Arbeitsamt u.a.) brauchst du eine Teilnahmebescheinigung über dein FÖJ. Die bekommst du vom Träger. Insgesamt erhältst du während deines FÖJ drei Bescheinigungen: Eine zum FÖJ-Beginn, eine im Frühjahr (für Bewerbungen) und eine nach Beendigung des FÖJ. Am besten gibst du nur Kopien weiter.

      Ermäßigungen
      Im öffentlichen Personennahverkehr und bei der Deutschen Bahn AG erhalten FÖJ-Teilnehmende die gleichen Ermäßigungen wie Auszubildende, also ermäßigte Wochen- und Monatskarten. Dafür musst du deine FÖJ-Card oder die FÖJ-Vereinbarung vorzeigen. Auch beim Kino kann es klappen. Einen Anspruch gibt es dort aber nicht. Beharrlich zu sein, hilft dabei oft.

      FÖJ-Card / FÖJ-Ausweis
      Du erhältst zu Beginn deines FÖJ eine Jugendfreiwilligendienste-Card. Die Card dient dem Nachweis über deine Teilnahme am FÖJ. Sie wird dir erleichtern, die gewährten Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr, im Museum oder im Theater usw. auch tatsächlich zu erhalten.

      JFGD - Jugendfreiwilligendienstegesetz
      Das FÖJ ist ein gesetzlich geregelter Freiwilligendienst. Im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) sind die Rahmenbedingungen des FÖJ festgelegt.
      https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg

      Führungszeugnis
      In einigen Einsatzstellen benötigst du ein Führungszeugnis, wenn du z.B. mit Kindern arbeiten sollst. Freiwillige des FÖJ sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen. Gehe deshalb mit deiner FÖJ-Vereinbarung zu deiner Gemeinde. Wenn das nicht ausreicht, kann dir deine Einsatzstelle bescheinigen, dass du bei ihr einen Freiwilligendienst machst.

      Haftpflichtversicherung
      Es ist ratsam abzuklären, ob du weiterhin über deine Eltern haftpflichtversichert bist. Andernfalls empfehlen wir dringend, während deines FÖJ eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

      Kindergeld
      Während des FÖJ erhalten deine Eltern weiterhin Kindergeld, solange du noch nicht 25 Jahre alt bist. Die Hinzuverdienstgrenze ist im Jahr 2012 entfallen.

      Krankenversicherung (KV)
      Freiwillige im FÖJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen KV pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die KV abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV erfasst grundsätzlich auch Freiwillige, die vor Antritt des FÖJ privat versichert waren.

      Von den Zusatzbeiträgen einiger Krankenkassen sind Teilnehmende am FÖJ befreit. Dazu musst du deiner Krankenkasse eine Kopie deiner FÖJ-Bescheinigung oder deiner FÖJ-Vereinbarung einreichen.

      Planst du im Anschluss ans FÖJ ein Hochschulstudium oder eine weitere schulische Ausbildung und möchtest in die Familienversicherung oder in die private KV zurückkehren? Dann wird vom Bundesfamilienministerium dringend empfohlen, sich bereits vor Aufnahme des FÖJ durch eine gesetzliche KV bzw. private KV beraten zu lassen. Insbesondere der Wechsel zurück in die private KV ist nach unserem Kenntnisstand schwierig. Bitte informiere dich!

      Masernschutzgesetz
      In vielen Einsatzstellen betreuen FÖJ-Teilnehmende im Rahmen von Umweltbildungsangeboten regelmäßig Kinder und Jugendliche. Auch im FÖJ an Ganztagsschulen und im FÖJ im Sport ist das häufig der Fall. Dann müssen sich die Einsatzstellen von den Freiwilligen einen Masern-Impf- oder Immunitätsnachweis vorlegen lassen. Dies schreibt das am 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz vor, und zwar für alle Personen, die nach 1970 geboren und in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, wo sie regelmäßig und überwiegend Minderjährige betreuen. Bitte bedenke das, wenn Du Dich für eine Einsatzstelle aus diesen Bereichen bewerben möchtest. Für nähere Infos siehe:
      https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html bzw. auch
      https://www.masernschutz.de

      Rundfunkbeitrag („GEZ“): Keine Gebührenbefreiung
      Leider ist das FÖJ alleine kein anerkannter Grund, sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren (GEZ) befreien zu lassen. Nur wenn du Sozialleistungen beziehst, ist das möglich.

      Sozialversicherung
      Teilnehmende am FÖJ werden nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFGD) wie Beschäftigte oder Auszubildende behandelt, das heißt, dass sie während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die Beiträge werden vollständig, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle gezahlt.

      Sozialversicherungsnummer
      Falls du vorher noch nicht gearbeitet hast, dann bekommst du nun eine Sozialversicherungsnummer, die dich dein ganzes (Arbeits-) Leben begleiten wird. Deine Krankenkasse wird diese Nummer nach der Anmeldung durch deine Einsatzstelle automatisch beantragen. Du bekommst sie dann zugeschickt. Wenn du deinen Sozialversicherungsausweis (und damit die Nummer) geschickt bekommst, musst du beides deiner Einsatzstelle vorzeigen.

      Taschengeld
      Du bekommst von deiner Einsatzstelle in der Regel zur Monatsmitte ein Taschengeld überwiesen. Die Höhe des Taschengeldes hängt davon ab, was dir deine Einsatzstelle sonst noch zur Verfügung stellt. Du bekommst:

      • 350,- Euro Taschengeld, wenn weder freie Unterkunft noch Verpflegung gestellt wird.
      • 290,- Euro Taschengeld, wenn freie Unterkunft, aber keine Verpflegung gestellt wird.
      • 290,- Euro Taschengeld, wenn freie Verpflegung, aber keine Unterkunft gestellt wird.

      • 230,- Euro Taschengeld, wenn sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung gestellt werden.

      Unfallversicherung
      Du bist während des FÖJ über deine Einsatzstelle unfallversichert; die Einsatzstelle muss dich dafür bei ihrer Berufsgenossenschaft melden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Dienstunfälle (während der Arbeitszeit, der Fahrt zum und vom Dienstort und während der Seminare).

      Unterkunft und Verpflegung
      Jede Einsatzstelle entscheidet selbst, ob sie den Freiwilligen Unterkunft und/oder Verpflegung stellt. Gut die Hälfte der Einsatzstellen bietet eine kostenlose Unterkunft an. Die anderen tun das nicht. Du kannst in der FÖJ-Einsatzstellenliste an den Symbolen erkennen, was die jeweiligen Einsatz­stellen dir „bieten“. Festgeschrieben wird es in der FÖJ-Vereinbarung. Wenn dort keine Unterkunft und/oder Verpflegung vereinbart ist, hast du auch keinen Anspruch darauf. Außer dem leicht erhöhten Taschengeld (s.o.) gibt es keine Ersatzleistungen.

      Vereinbarung
      Zwischen dir, deiner Einsatzstelle und dem FÖJ-Träger wird eine FÖJ-Vereinbarung abgeschlossen. Diese bildet die Grundlage für dein FÖJ. Darin sind die Rechte und Pflichten aller Beteiligten geregelt. Deshalb lohnt es sich, sie zu lesen! Bei Minderjährigen ist die Mitzeichnung durch einen Erziehungsberechtigten erforderlich.

      Waisenrente
      Für die Dauer der Teilnahme am FÖJ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

      Mietzuschuss bzw. Wohngeld
      Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des FÖJ mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

      Der Alltag im FÖJ

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      Anleitung und Betreuung
      Deine Einsatzstelle wird dir zu Beginn des FÖJ eine Person als FÖJ-Betreuende vorstellen. Diese wird deine Hauptansprechpartnerin bzw. dein Hauptansprechpartner sein, wird dich in den Betrieb einführen, deine Arbeit koordinieren und regelmäßig für deine Fragen und Anliegen ansprechbar sein. Daneben wirst du wahrscheinlich auch noch andere Personen als Ansprechpartner für die fachlichen Aufgaben haben.

      Arbeitskleidung
      Wenn die Arbeit nicht in Alltagskleidung verrichtet werden kann, ist die Einsatzstelle verpflichtet, dir notwendige Arbeitskleidung zu stellen.

      Arbeitspläne
      Die Einsatzstelle informiert dich ausführlich über die für dich vorgesehenen Tätigkeiten. Im Rahmen der Einarbeitung wird nach etwa sechs Wochen gemeinsam mit dir ein individuelles Arbeitsprogramm erstellt. Neben Wochenplänen empfehlen wir auch längerfristige Pläne aufzustellen, in die auch deine FÖJ-Seminare und Urlaubszeiten eingetragen werden. Wenn das im Alltag mal vergessen wird, darfst du deine Betreuerin bzw. deinen Betreuer daran erinnern.

      Arbeitsunfall
      Wenn du in der Einsatzstelle, auf dem Arbeitsweg oder auf den Seminaren einen Unfall hast, ist das ein Arbeitsunfall, der der Berufsgenossenschaft gemeldet werden muss. Du bist über deine Einsatzstelle unfallversichert und musst deine Einsatzstelle sofort von dem Arbeitsunfall unterrichten.

      Arbeitszeit
      Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im FÖJ beträgt 39 Stunden. Auch Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit. Jede Stunde Mehrarbeit muss durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Manchmal ist Arbeit an Wochenenden erforderlich, dies soll aber die Aus­nahme sein und darf nicht an mehr als zwei Wochenenden pro Monat geschehen. Arbeit an Sonn­tagen und Feiertagen wird durch einen erhöhten Freizeitausgleich honoriert (siehe FÖJ-Durchfüh­rungsbestimmungen).

      Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, dies bedeutet für euch z.B. keine Wochenendarbeit!

      Fahrtkosten
      Die tägliche Fahrt zur Einsatzstelle wird nicht bezahlt. Manche Einsatzstellen zahlen einen Zuschuss zu den Fahrtkosten von deinem Wohnort zu deiner Einsatzstelle, z.B. im Winter eine Monatskarte. Frag mal nach!

      Deine Fahrtkosten zu den Seminaren werden dir vom Träger nach dem Seminar erstattet. Wenn du die Fahrkarte nicht vorstrecken kannst, bitte deine Einsatzstelle, die Fahrkarte für dich vorzustrecken.

      Aus ökologischen Gründen soll die An- und Abfahrt zum Seminar mit Bus und Bahn erfolgen. Kosten für die Anreise mit einem Auto werden nur im begründeten Ausnahmefall und nach vorheriger Genehmigung vom Träger erstattet.

      Krankheit

      Wenn du einmal krank bist, musst du dich bis 9 Uhr bei deiner Einsatzstelle abmelden. Spätestens ab dem 3. Tag brauchst du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt. Diese wird elektronisch an deine Krankenkasse weitergeleitet und kann dort von deiner Einsatzstelle abgerufen werden.

      Wenn du in einer Seminarwoche krank bist oder während deines Seminares krank wirst, muss neben der Einsatzstelle auch der Träger informiert werden. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann ab dem 1. Tag vorzuweisen. Dem Träger schickst du bitte per Email eine unterschriebene Seminarkrankmeldung (siehe Downloads für FÖJ-Teilnehmende).

      Mutterschutz für FÖJ-Teilnehmerinnen
      Das Mutterschutzgesetz findet selbstverständlich auch im FÖJ Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (FÖJ-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Im Falle einer Schwangerschaft musst du diese sobald wie möglich deiner Einsatzstelle anzeigen, da auch die dann eine Reihe Verpflichtungen hat. Siehe hierzu den Leitfaden zum Mutterschutz vom BMFSFJ:
      https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756?view=DEFAULT

      Projektarbeit? – Projektfreiheit!

      Während deines FÖJ bekommst du Zeit für die Um­setzung eigener Ideen! Allein oder mit anderen zusammen kannst du ein eigenes Projekt auf die Beine stellen. Wie man das machen kann, erfährst du bei den Seminaren und in deiner Einsatzstelle. Deine Einsatzstelle stellt dir dafür 20% deiner Arbeitszeit, also einen Tag pro Woche zur Verfügung.

      Seminare
      Zum FÖJ gehören insgesamt 25 begleitende Seminartage. Sie dienen dem Austausch mit den anderen FÖJ-Teilnehmenden und natürlich auch dem Lernen. Von vielen Teilnehmenden werden sie als Höhepunkte des FÖJ beschrieben.

      Fünfmal kommst du für drei- bis fünf Tage mit anderen Freiwilligen in einer festen Seminargruppe zusammen. Die Seminare finden in Jugendherbergen und Tagungshäusern statt. Für ein Seminar trefft ihr euch online.

      Die Teilnahme an den Seminaren ist verpflichtend. Deine Einsatzstelle stellt dich für die Seminare selbstverständlich frei. Eine Übersicht über die Seminartermine gibt es auf der FÖJ-Website. Ein detailliertes Programm bekommst du etwa 14 Tage vor Beginn jedes Seminars. Achtung: Während der Seminartermine darfst du keinen Urlaub neh­men.

      Stud.IP
      Stud.IP ist unser Lernmanagementsystem – eine digitale Plattform, die du u.a. für die Anmeldung zu den Online-Workshops, für die Kommunikation untereinander oder den Dateienaustausch nutzen wirst. Integriert in Stud.IP ist das Videokonferenztool BigBlueButton. Hier finden unsere Online-Seminare und –Workshops statt. Zu Beginn deines FÖJs erhältst du deine persönlichen Stud.IP‑Zugangsdaten sowie weitere Infos per Mail.

      Tauschrausch Öki-Glück
      Während eines FÖJ hast du die Möglichkeit, im Rahmen einer kurzzeitigen Hospitation eine oder mehrere Einsatzstellen innerhalb oder außerhalb Niedersachsens kennen zu lernen. Bewährt hat sich die Dauer von ein bis zwei Wochen. Der Austausch kann beidseitig oder einseitig erfolgen. Beide Einsatzstellen müssen einverstanden sein und Bescheid wissen. Irgendwelche extra Arbeitsverträge oder Versicherungen sind nicht nötig. Die Hospitationszeit gilt als Arbeitszeit. Entstehende Fahrtkosten werden leider nicht erstattet. Weitere Informationen findest du unter https://foej.net/oekiglueck/

      Überstunden
      Hin und wieder können auch Überstunden anfallen. Sie sollen aber abgesprochen werden und dürfen nicht zu übergroßen Belastungen führen. Sie sollen zeitnah durch zusätzliche freie Tage ausgeglichen werden. Auch Wochenenddienste sind in einigen Einsatz­stellen erforderlich und werden dann in der Regel durch Freizeit unter der Woche ausgeglichen.

      Urlaub
      Während eines zwölfmonatigen FÖJ hast du Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Während der Seminare kann kein Urlaub genommen werden. Dauert das FÖJ weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert.


      Und nach dem FÖJ?

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      Arbeitslosengeld
      Während des FÖJ zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate ein FÖJ geleistet hat und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetz (SGB III) können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen. Nähere Infos erhältst du bei der Bundesagentur für Arbeit
      https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/erste-schritte-arbeitslosigkeit Achtung: Ggf. musst du dich spätestens drei Monate vor Ablauf deiner FÖJ-Vereinbarung arbeitssuchend melden!

      Erfahrungsbericht
      Am Ende deines FÖJ wollen von dir gern wissen, wie es dir gefallen hat und welche Erfahrungen du gemacht hast. Dafür wünschen wir uns deine ehrliche Rückmeldung in einem Erfahrungsbericht. Teile uns mit, was verbessert werden könnte und was vielleicht schon super ist. Diesen Erfahrungsbericht solltest du in der Dienstzeit erstellen und bis zum Ende deines FÖJ an den Träger schicken. Dein Bericht dient uns zur Weiterentwicklung und zur Kontrolle der Qualität des FÖJ.

      Fachhochschulreife, praktischer Teil
      Die Vergabe der Fachhochschulreife setzt den Nachweis von schulischen, theoretischen Leistungen (schulischer Teil der Fachhochschulreife) und von praktischen Leistungen (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) voraus. Gemäß § 1 Abs. 3 der niedersächsischen Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg, kann der praktische Teil z.B. durch Ableistung eines zwölfmonatigen (!) FÖJ erworben werden. Für die Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife ist die Schule zuständig, an der du den schulischen Teil erworben hast. Dort musst du nach Abschluss des FÖJ deine FÖJ-Bescheinigung vorlegen. Hilfreiche Hinweise dazu hat das Kultusministerium hier zusammengefasst.

      Studium
      Ein zu Beginn oder während des FÖJ zugewiesener Studienplatz bleibt dir in der Regel erhalten. Du hast bei einer erneuten Bewerbung nach Ende des FÖJ für denselben Studiengang Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern; bei der Auswahl nach Wartezeit zählt das FÖJ natürlich als Wartezeit. Einige Universitäten rechnen das FÖJ als Praktikum an. Die jeweilige Regelung musst du bei der jeweiligen Hochschule erfragen.

      Zeugnis
      Die Einsatzstelle ist verpflichtet, dir am Ende des FÖJ ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Mehr Infos dazu gibt es beim Abschlussseminar.


      Ansprechpartner, -innen im FÖJ?

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      Wenn es mal irgendwo hakt:

      Das FÖJ-Team der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz ist für Dich da!

      Zuständig für die Betreuung der FÖJ-Teilnehmenden und die Durchführung des FÖJ ist die Akademie für Naturschutz.

      Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen Deiner Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Sachen FÖJ findest Du hier. Wenn Du also Fragen oder Probleme hast, melde Dich gerne bei uns.


      Ansprechpartner

      Telefonnummer

      E-Mail-Adresse

      Baer, Gesa 05199 – 989 – 28
      gesa.baer@nna.niedersachsen.de
      Becker, Mirjam 05199 – 989 – 21 mirjam.becker@nna.niedersachsen.de

      Bleck, Sebastian

      05199 – 989 – 48

      sebastian.bleck@nna.niedersachsen.de

      Buchholz, Daniel 05199 – 989 – 53
      daniel.buchholz@nna.niedersachsen.de

      Dernbach, Saskia

      05199 – 989 – 51

      saskia.dernbach@nna.niedersachsen.de

      Hage, Eva (Verwaltung)

      05199 – 989 – 15

      eva.hage@nna.niedersachsen.de

      Härtel, Laura

      05199 – 989 – 23

      laura.haertel@nna.niedersachsen.de

      Hetzel, Britta

      05199 – 989 – 25

      britta.hetzel@nna.niedersachsen.de

      Hirschberg, Nadine (Verwaltung)

      05199 – 989 – 27

      nadine.hirschberg@niedersachsen.de

      Möller-Runge, Ingo

      05199 – 989 – 31

      ingo.moeller-runge@nna.niedersachsen.de

      Oelve, Kerstin (Verwaltung)

      05199 – 989 – 50

      kerstin.oelve@nna.niedersachsen.de

      Pollmer, Ulrich

      05199 – 989 – 52

      ulrich.pollmer@nna.niedersachsen.de

      Ripke, Janine 05199 – 989 – 38 janine.ripke@nna.niedersachsen.de

      Salingré, Annika

      05199 – 989 – 17 annika.salingre@nna.niedersachsen.de

      Rynas, Alea

      05199 – 989 – 14

      alea.rynas@nna.niedersachsen.de

      Schuricht, Dirk

      05199 – 989 – 39

      dirk.schuricht@nna.niedersachsen.de


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