Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für das FÖJ in Niedersachsen
Du kannst beim Freiwilligen Ökologischen Jahr für zwölf Monate bei einer Einsatzstelle Deiner Wahl aktiv werden, wenn:
- Du zwischen 15 und 25 Jahre alt bist,
- Du die Vollzeit-Schulpflicht (mindestens 9 Jahre) erfüllt hast und
- Du noch an keinem oder nicht länger als 6 Monate an einem anderen Jugendfreiwilligendienst, z. B. FSJ oder BFD teilgenommen hast.
Du erhältst:
- bei zahlreichen Einsatzstellen freie Unterkunft und/oder Verpflegung,
- ein Taschengeld zwischen 230,- und 350,- Euro. Die Höhe des Taschengeldes hängt davon ab, ob Dir die Einsatzstelle eine Unterkunft und Verpflegung stellt (230,- Euro Taschengeld) oder Dir nur das Taschengeld zahlt (350,- Euro Taschengeld),
- Absicherung in der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung),
- kostenlose Teilnahme an den FÖJ-Seminaren,
- ggf. notwendige Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte werden durch die Einsatzstelle gestellt,
- eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden,
- 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr.
Weitere Vorteile:
- Fahrpreisermäßigung auf Zeitfahrkarten im Nahverkehr (genau wie bei Auszubildenden),
- Waisenrente wird weiter gewährt,
- Anerkennung durch die ZVS: Studienplatzzusagen vor oder während des FÖJ bleiben erhalten,
- Anerkennung als berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife.
Wichtige Informationen für Deine Eltern:
- Während des FÖJ erhalten Deine Eltern weiterhin Kindergeld, solange Du noch nicht 25 Jahre alt bist. Die alte Hinzuverdienstgrenze ist im Jahr 2012 entfallen.
- Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer bleibt bestehen.
Und das bringst Du ein:
- Engagement für Umwelt und Natur im Umfang einer Vollzeitstelle (39 Wochenstunden),
- Interesse an Themen des Umwelt- und Naturschutzes bzw. der entwicklungspolitischen Arbeit,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Team,
- Motivation, Dich mit anderen Teilnehmenden auszutauschen und die begleitenden Seminare mitzugestalten,
- einen Bericht über Deine Erfahrungen am Ende Deines FÖJ.
Außerdem wichtig:
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FÖJ in Teilzeit
Im begründeten Ausnahmefall kann ein FÖJ auch in Teilzeit geleistet werden, wenn z.B. ein Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut werden muss oder gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Generell gilt: Die Wocheneinsatzzeit muss mehr als 20 Wochenstunden betragen und sollte der persönlich maximal leistbaren Einsatzzeit entsprechen. Das Taschengeld wird entsprechend angepasst. An den FÖJ-Seminaren wird (soweit möglich) im normalen Umfang teilgenommen. Näheres regelt das im Mai 2019 geänderte Jugendfreiwilligendienstegesetz. -
Krankenversicherung (KV)
Freiwillige im FÖJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen KV pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die KV abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGB V). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV erfasst grundsätzlich auch Freiwillige, die vor Antritt des FÖJ privat versichert waren.Von den Zusatzbeiträgen einiger Krankenkassen sind Teilnehmende am FÖJ befreit. Dazu musst Du Deiner Krankenkasse eine Kopie Deiner FÖJ-Bescheinigung oder Deines FÖJ-Vertrages einreichen.
Planst Du im Anschluss ans FÖJ ein Hochschulstudium oder eine weitere schulische Ausbildung und möchtest in die Familienversicherung oder in die private KV zurückkehren? Dann wird vom Bundesfamilienministerium dringend empfohlen, sich bereits vor Aufnahme des FÖJ durch eine gesetzliche KV bzw. private KV beraten zu lassen. Insbesondere der Wechsel zurück in die private KV ist nach unserem Kenntnisstand schwierig. Bitte informiere Dich.
- Masern-Impfschutz
In vielen Einsatzstellen betreuen FÖJ-Teilnehmende im Rahmen von Umweltbildungsangeboten regelmäßig Kinder und Jugendliche. Auch im FÖJ an Ganztagsschulen und im FÖJ im Sport ist das häufig der Fall. Dann müssen sich die Einsatzstellen von den Freiwilligen einen Masern-Impf- oder Immunitätsnachweis vorlegen lassen. Dies schreibt das am 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz vor, und zwar für alle Personen, die nach 1970 geboren und in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, wo sie regelmäßig und überwiegend Minderjährige betreuen. Bitte bedenke das, wenn Du Dich für eine Einsatzstelle aus diesen Bereichen bewerben möchtest. Für nähere Infos siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html bzw. auch https://www.masernschutz.de
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